Auslandsrenten und Krankenversicherung – über- und zwischenstaatliches Recht

Informationen zu Auslandsrenten

Für Rentenzahlungen im Ausland (Auslandsrenten) gelten besondere Bestimmungen. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus


Gewöhnlicher oder vorübergehender Auslandsaufenthalt?

Hält sich der Leistungsberechtigte nur vorübergehend im Ausland auf, erhält er in dieser Zeit seine Rente wie jene Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dem Leistungsberechtigten ist also die volle Rente auszuzahlen. Unter vorübergehend ist ein von vornherein befristeter Auslandsaufenthalt zu verstehen.

Die für Auslandsrenten geltenden Bestimmungen sind maßgeblich, wenn der Leistungsberechtigte sich für gewöhnlich im Ausland aufhält. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I). Die Prüfung erfolgt nach einem dreistufigen Schema:

  • der Zeitdauer des Aufenthaltes,
  • den formalen und tatsächlichen Umständen des Aufenthaltes
  • und nach einer Gesamtbetrachtung, aus der sich schließen lässt, dass der Betreffende sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält.

Auslandsrenten – Leistungsanspruch

(Renten-)Leistungen, auf die im Inland ein Anspruch besteht, sind grundsätzlich auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszuzahlen. Einschränkungen gegenüber Bürgern der Europäischen Union sind in der Regel unwirksam (EuGH, 18.12.2007, C-396/05; Art. 10 VO). Auch Zuschüsse zur privaten (inländischen) Krankenversicherung und  Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu gewähren.

Jedoch können im weiteren Ausland Regelungen zur Rentenauszahlung in den Leistungsanspruch eingreifen. Hier sind die Vorschriften des deutschen Auslandsrentenrechtes anzuwenden.

Dies kann bewirken, dass Rentenzahlungen in verminderter Höhe oder gar nicht erbracht werden. Dies gilt jedoch nur, soweit über- und zwischenstaatliches Recht nichts Gegenteiliges bestimmt. Unter überstaatlichem Recht sind vor allem die in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verstehen. Zwischenstaatliches Recht bezieht sich auf Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten vereinbart hat.


Berechnung der Auslandsrenten

Soweit aufgrund Auslandstätigkeit Rentenansprüche erworben wurden, ist der dortige Versicherungsträger zuständig. Der ausländische Rentenversicherungsträger prüft nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ob Rentenansprüche bestehen. Wenn ja, dann ist der ausländische Rentenversicherungsträger für die Rentenzahlungen zuständig.

Vereinfacht lässt sich sagen, dass in jedem Land, in dem der Berechtigte wenigstens ein Jahr lang Beitragszahlungen entrichtet hat, Leistungsansprüche in der jeweiligen ausländischen Rentenversicherung entstanden sind.


Renten in einem ausländischem Recht

Bei Rentenansprüchen, die in Deutschland bestehen, wird die Berechnung der Auslandsrente für die zwischenstaatliche und etwaige innerstaatliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung vorgenommen. Die Höhe der Auslandsrente bemisst sich zunächst an der Inlandsrente. Aus den dieser zugrundeliegenden Entgeltpunkten wird die (ggf. gekürzte) Auslandsrente abgeleitet (§§ 110, 271, 272 SGB VI). Dies gilt jedoch nur, soweit überstaatliches Recht und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen nichts anderes bestimmen.


Staaten, mit den Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Stand 2016):

Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Korea, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA


Staaten der Europäischen Union (Stand 2016)

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,  Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,  Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (Austrittsbeschluss), Zypern