Altenpfleger – freiberuflich, selbstaendig oder Arbeitnehmer? Statusfeststellung

Freiberufliche Altenpfleger

Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07.06.2019 (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R) entschieden, dass Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Regelmäßig – also nicht nur im Einzelfall – ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

Hintergrund ist, dass Pflegekräfte in der Praxis in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingebunden sind. Unternehmerische Freiheiten sind hier kaum vorstellbar. „Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht“ (aus: Pressemitteilung des BSG vom 07.06.2019, Nr. 22).

Auch eine eventuell ausgehandelte hohe Vergütung für die Pflegetätigkeit spielt keine Rolle bei der Status-Beurteilung. Ebenso der akute Fachkräftemangel in Pflegeberufen.

nachfolgender Text wurde vor dem Urteil des BSG vom 07.06.2019 verfasst und ist somit nicht mehr aktuell:

Grundsätzlich unterliegen selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Altenpflege tätig sind, der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Selbständig oder versicherungspflichtiger Arbeitnehmer?

Altenpfleger (Altenpflegerinnen sind selbstverständlich auch angesprochen) gehören nicht wie selbständige Krankenpfleger zu den sogenannten Katalogberufen. Das bedeutet aber nicht, dass Altenpfleger per se von der Versicherungspflicht befreit sind. Vielmehr kommt es auch hier auf die Gesamtbetrachtung an. Also auf die Frage, wie die Pflegekraft ihre Leistung im Arbeitsalltag tatsächlich erbringt. Denn Papier ist geduldig – deshalb kommt der vertraglichen Beziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nur eingeschränkte Bedeutung zu.


Anweisungen des Auftraggebers an die Pflegeperson

Soweit der Altenpfleger auf Anweisung hin handelt, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung. Anders kann sich die Situation darstellen, wenn die Pflegeperson Menschen betreut, die überwiegend aufgrund ihres Alters – nicht jedoch gesundheitlicher Beschwerden – auf Hilfe angewiesen sind.
Eine mit geltende Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer (Altenpfleger) seine Dienstleistung auch anderen Auftraggebern anbieten darf.


Abgrenzungsmerkmale zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung

Weitere Abgrenzungskriterien zwischen Selbständigkeit und versicherungspflichtiger Beschäftigung sind, wie bei Krankenschwestern, Krankenpflegern und anderen Pflegepersonen, auch hier die

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber und anderen Fachkräften,
  • die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation und
  • das eigene unternehmerische Risiko.

Unbedenklich ist zumeist, wenn sich der Auftragnehmer im Dienstleistungsvertrag dazu verpflichtet, ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Verträge mit dessen eigenen Kunden abzuschließen. Aufgrund der Konkurrenzsituation könnten sonst dem Auftraggeber infolge Abwerbung Umsatzverluste entstehen. Insoweit unterstreicht die Wettbewerbsklausel, dass der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, eigene Kunden zu akquirieren.


Dienstleistungsvertrag – Altenpflege

Im Dienstleistungsvertrag sollte zudem auf die Abgrenzungskriterien Bezug genommen werden. Wesentlich ist, wie bereits gesagt, die Gesamtbetrachtung. Die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages läßt jedoch erkennen, wie dieser gelebt werden soll.

Entsprechend ist in der Vereinbarung auf Einzelpunkte detaillierter Bezug zu nehmen:

  • Unterrichtungspflichten zwischen Auftragnehmer und -geber (Beispiel Probleme / Leistungsstörungen in der täglichen Arbeit)
  • Arbeitsmittel – wer stellt diese zur Verfügung? (zum Beispiel: Tragen von Dienstbekleidung, die sich nicht von der Arbeitskleidung festangestellter Mitarbeiter unterscheidet. Dies ist ein Indiz, dass auf die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers hindeutet)
  • Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung (zum Beispiel: Stellen einer Ersatzkraft mit vergleichbarer Qualifikation bei Verhinderung des Auftragnehmers spricht für die Selbständigkeit)
  • Tätigkeitsbeschreibung (zum Beispiel: das eigenständige und eigenverantwortliche Planen, Durchführen sowie Überwachen der Arbeit ist ein Indiz, dass für die Selbständigkeit spricht)
  • Vertragslaufzeit (und zwar sprechen kurze Kündigungsfristen seitens des Auftraggebers gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers)